„In der Gesundheitswirtschaft sind eine Vielzahl spezieller berufsrechtlicher Regelungen im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Beratung zu beachten.“
Wirtschaftsrecht
Ein zunehmend relevanter Bereich in der Wirtschaftsrechtlichen Beratung der Gesundheitswirtschaft ist die gesellschaftsrechtliche Beratung von ärztlichen Kooperationsformen. In der Gesundheitswirtschaft sind eine Vielzahl spezieller berufsrechtlicher Regelungen im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Beratung zu beachten. Kooperationsformen von Ärzten untereinander und mit Angehörigen anderer Heilberufe unterliegen stets dem jeweiligen Berufsrecht und erfordern besondere Organisations- und Gesellschaftsformen. Hierbei sind die Regelungen des SGB V zu der vertragsärztlichen Versorgung von besonderer Bedeutung und sind über das Gesellschaftsrecht hinaus beachtlich. Die berufs- und vertragsarztrechtlichen Normen schränken die sich aus den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Normen ergebende Gestaltungsfreiheit ein. Zu berücksichtigen sind eine Vielzahl von Normen des bundesgesetzlichen Vertragsarztrechts, insbesondere die Normen des SGB V, der Ärzte-ZV und der Bundesmantelverträge, der landesrechtlichen Regelungen (Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammern).- Gründung von Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxis, MVZ)
- Vertragsgestaltung
- Praxisübernahme
- Umstrukturierungen und Fusionen
- Praxisübergabe und Nachfolge
- Finanzierungsmodelle
- Haftungsbeschränkung und Nachhaftung – Gesellschaftsrecht
- Gesamtrechtsnachfolge – Gesellschaftsrecht
- Minderheitsrechte und Beschlussfassung – Gesellschaftsrecht
- Gesamtrechtsnachfolge – Gesellschaftsrecht
- Kapitalerhaltungsvorschriften, Geschäftsführerhaftung – Gesellschaftsrecht
- Gesamtsteuerbelastung Gesellschaft und Gesellschafter – Steuerrecht
- Refinanzierungssituation Personengesellschafter – Kapitalgesellschafter – Steuerrecht
- Verkauf oder Einbringung zu Buchwerten – Gesellschaftsrecht, Steuerrecht
- „Übertragung“ des Vertragsarztsitzes/ Verzicht nach § 103 SGB V – Vertragsarztrecht
- Anwendbarkeit § 20, 21, 22 UmwStG – Gesellschaftsrecht, Steuerrecht
- Berücksichtigung von Transaktionskosten – Gesellschaftsrecht, Steuerrecht
- Veräußerung oder Einbringung Mitunternehmeranteil- Gesellschaftsrecht, Steuerrecht
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