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„In der Gesundheitswirtschaft sind eine Vielzahl spezieller berufsrechtlicher Regelungen im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Beratung zu beachten.“

Wirtschaftsrecht

Ein zunehmend relevanter Bereich in der Wirtschaftsrechtlichen Beratung der Gesundheitswirtschaft ist die gesellschaftsrechtliche Beratung von ärztlichen Kooperationsformen. In der Gesundheitswirtschaft sind eine Vielzahl spezieller berufsrechtlicher Regelungen im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Beratung zu beachten. Kooperationsformen von Ärzten untereinander und mit Angehörigen anderer Heilberufe unterliegen stets dem jeweiligen Berufsrecht und erfordern besondere Organisations- und Gesellschaftsformen. Hierbei sind die Regelungen des SGB V zu der vertragsärztlichen Versorgung von besonderer Bedeutung und sind über das Gesellschaftsrecht hinaus beachtlich. Die berufs- und vertragsarztrechtlichen Normen schränken die sich aus den allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Normen ergebende Gestaltungsfreiheit ein. Zu berücksichtigen sind eine Vielzahl von Normen des bundesgesetzlichen Vertragsarztrechts, insbesondere die Normen des SGB V, der Ärzte-ZV und der Bundesmantelverträge, der landesrechtlichen Regelungen (Berufsordnung der jeweiligen Landesärztekammern).
  • Gründung von Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxis, MVZ)
  • Vertragsgestaltung
  • Praxisübernahme
  • Umstrukturierungen und Fusionen
  • Praxisübergabe und Nachfolge
  • Finanzierungsmodelle
Hier ist nicht allein auf das Gesellschaftsrecht (BGB; HGB; GmbHG; AktG) zu achten, sondern häufig haben auch aktuelle Entscheidungen des Bundessozialgerichts unmittelbare Auswirkungen auf geplante Umwandlungen oder Transaktionen. Die Errichtung und Gestaltung ärztlicher Kooperationsformen, wie örtliche oder überörtliche BAG, Praxisgemeinschaften, MVZ, GBR und die entsprechende Vertragsgestaltung bedarf umfassender Beratung und Vertragsprüfung. Hier geht es um äußerst komplexe Gestaltungen, bei denen Berufsrecht, Vertragsarztrecht, Gesellschaftsrecht und betriebswirtschaftliche Auswirkungen und steuerrechtliche Aspekte verzahnt und zukunftsorientiert nicht nur vorab besprochen sein müssen, sondern auch interessengerecht in die Verträge Eingang gefunden haben. Hier sind die Fachkenntnisse im Umgang mit diesen Verträgen und dem Umgang mit der KV von großer Bedeutung und aufeinander abzustimmen. Wesentliche Punkte sind / ohne Anspruch auf Vollständigkeit /: * Vorliegen der Voraussetzungen des § 95 SGB V – Vertragsarztrecht
  • Haftungsbeschränkung und Nachhaftung – Gesellschaftsrecht
  • Gesamtrechtsnachfolge – Gesellschaftsrecht
  • Minderheitsrechte und Beschlussfassung – Gesellschaftsrecht
  • Gesamtrechtsnachfolge – Gesellschaftsrecht
  • Kapitalerhaltungsvorschriften, Geschäftsführerhaftung – Gesellschaftsrecht
  • Gesamtsteuerbelastung Gesellschaft und Gesellschafter – Steuerrecht
  • Refinanzierungssituation Personengesellschafter – Kapitalgesellschafter – Steuerrecht
  • Verkauf oder Einbringung zu Buchwerten – Gesellschaftsrecht, Steuerrecht
  • „Übertragung“ des Vertragsarztsitzes/ Verzicht nach § 103 SGB V – Vertragsarztrecht
  • Anwendbarkeit § 20, 21, 22 UmwStG – Gesellschaftsrecht, Steuerrecht
  • Berücksichtigung von Transaktionskosten – Gesellschaftsrecht, Steuerrecht
  • Veräußerung oder Einbringung Mitunternehmeranteil- Gesellschaftsrecht, Steuerrecht
Bei jeglicher Planung, ob auf einem Fundament bestehender Verträge oder beginnender Verhandlungen bedarf es eines integrierten Planungsansatzes und eines lösungsorientierten Verhandlungsansatzes um die gesamten Teilbereiche zu berücksichtigen. Die verhandelten Ansätze und Positionen sind in der Vertragsgestaltung umfassend zu formulieren und rechtssicher zu gestalten.

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